ཇར་མཱན་ འབྲུག་གི་ཚོགས་པ།

Satzung

§1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Deutsche Bhutan Himalaya Gesellschaft e. V.“ besteht ein Verein mit dem Sitz in Köln. Er ist unter der Nr. 9286 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.


§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Bhutan und Deutschland.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege von Kontakten mit bhutanischen Vertretungen und Bürgerinnen und Bürgern, die Durchführung wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen, die Förderung von Forschungsvorhaben, die Unterstützung beim Erhalt historischer Kulturgüter in Bhutan, die Förderung von Schul- und Berufsausbildung von bhutanischen Bürgerinnen und Bürgern sowie die Förderung weiterer sozialer Zwecke.


§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


§6 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglieder können sein:

alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Interesse an der Förderung der Vereinszwecke haben.

Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende an die Adresse des Vereins, durch Streichung oder Ausschluss von Seiten des Vorstandes. Ein Mitglied ist mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszuschließen, wenn es in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,

seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind, seit mehr als einem Jahr eine zustellfähige Postanschrift nicht mehr bekannt ist.


§8 Ehrenmitglieder

Mitglieder und Persönlichkeiten, die sich für die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind vom Beitrag befreit.


§9 Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ausnahmen von der Beitragspflicht sind durch Vorstandsbeschluss zulässig. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht:

durch jährliche Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden,
durch freiwillige Zuwendungen aller Art.


§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung (§ 11),
der Vorstand (§ 12).


§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensorgan des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch diese Satzung dem Vorstand des Vereins übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Wahl des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • die jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • Auflösung des Vereins.

3. Jährlich, nach Möglichkeit in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierfür ergeht durch den Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher. 

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich des Finanzberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • alle wichtigen Anträge zur Beschlussfassung.

4. Der Vorstand kann jederzeit durch schriftliche Einladung und unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, sowie wenn mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen.

5. Mitglieder können ihre Interessen durch ein weiteres Mitglied vertreten lassen, wenn sie ihr Stimmrecht durch schriftliche, auf den Namen lautende Vollmacht übertragen haben. Kein Mitglied darf jedoch mehr als drei andere Mitglieder bei der Stimmabgabe vertreten.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder – im Falle seiner Verhinderung – von seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen – sofern nicht anders geregelt – der Mehrheit aller anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vereinsmitgliedern zu übersenden ist.


§12 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern,
    dem Präsidenten,
    seinem Stellvertreter,
    und dem Schatzmeister.
    Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag der Einzelwahlen durch die Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig, ein Rücktritt kann jederzeit erfolgen.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner dreijährigen Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen (Nachwahl).
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Die Einladung hierzu ergeht durch den Präsidenten oder – im Falle seiner Verhinderung – durch seinen Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher. Der Präsident oder – im Falle seiner Verhinderung – sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder die Einberufung verlangen.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder – im Falle seiner Verhinderung – von seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem weiteren Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden ist.


§13 Ehrenamtliche Tätigkeit

Jede Tätigkeit für den Verein findet auf ehrenamtlicher Ebene statt. Kein Mitglied des Vereins darf für seine Tätigkeit eine unangemessene Vergütung erhalten. Die Mitglieder dürfen weder an den Erträgen noch an dem Vermögen beteiligt sein.


§14 Kassenprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei unabhängige Kassenprüfer. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Der Vorstand kann sie jederzeit beauftragen, Zwischenkontrollen durchzuführen und Zwischenberichte zu erstellen.


§15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Änderung des Satzungszweckes

Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.


§16 Verbleib des Vermögens

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Karma Kagyü Gemeinschaft Deutschland e.V., Kirchstr. 22 A, 56729 Langenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke für das Königreich Bhutan zu verwenden hat. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.


§17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstellende Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Im Übrigen gelten für den Verein die Bestimmungen des BGB (§§ 21ff).


Frankfurt, den 25. 03. 2017

Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 25. 03. 2017 beschlossenen Fassung.